
Mit der Corona-Pandemie stehen die Bernauerinnen und Bernauer in den nächsten Wochen, vermutlich Monaten vor großen Herausforderungen. Die vielen Klein- und mittelständischen Unternehmen und Selbstständige werden eine enorme wirtschaftliche Problemlage zu bewältigen haben. Die Bundes- und Landesregierung haben Hilfen zugesagt, die derzeit erarbeitet werden, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen.
Die Stadt Bernau bei Berlin möchte die lokale Wirtschaft in dieser Situation nicht allein lassen. Deshalb stellt sie den Unternehmern, Arbeitgebern und Selbstständigen vor Ort eine Handreichung zur Verfügung, die uns zur Verfügung stehenden Informationen zu Förderprogrammen und Unterstützungsmöglichkeiten enthält.
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bernau bei Berlin ist bemüht, diese Handreichung regelmäßig zu aktualisieren. Hinweise und Informationen können diesbezüglich gern an direkt gegeben werden.
Wirtschaftsförderung
Ansprechpartner: Herr Rebs, Frau Bartnig
Telefon: 03338-365370
E-Mail: wirtschaftsamt@bernau-bei-berlin.de
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer, sehr geehrte Arbeitgeber und Selbstständige,
mit der Corona-Pandemie stehen wir in den nächsten Wochen, vermutlich Monaten vor großen Herausforderungen. Vor allem Sie werden eine enorme wirtschaftliche Problemlage zu bewältigen haben. Die Bundes- und Landesregierung haben Hilfen zugesagt, die derzeit erarbeitet werden, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen.
Wir als Stadt Bernau bei Berlin möchten Sie in dieser Situation nicht allein lassen. Deshalb haben wir mit diesem Schreiben alle uns zur Verfügung stehenden Informationen zu Förderprogrammen und Unterstützungsmöglichkeiten für Sie zusammengetragen.
Wir sind bemüht, diese Handreichung regelmäßig zu aktualisieren. Hinweise und Informationen können Sie diesbezüglich gern an die Wirtschaftsförderung der Stadt Bernau bei Berlin geben.
Bitte bleiben Sie in dieser Situation besonnen, zuversichtlich und gesund!
André Stahl, Bürgermeister Stadt Bernau bei Berlin
WITO Barnim
Die WITO Barnim – die Wirtschaftsförderung des Landkreises Barnim – bietet beratende Unterstützung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus für Unternehmen mit akuten betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten an.
Ansprechpartner:
WITO Barnim
E-Mail: heinrich@wito-barnim.de
Telefon: 03334 59231
Industrie und Handelskammer Ostbrandenburg
Unternehmen, die durch den Corona-Virus in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten, können sich an das Regionalcenter Nord-Ost-Brandenburg der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden:
Regionalcenter Nordost-Brandenburg
(Landkreise Barnim, Uckermark)
E-Mail: Heinz.roth@wfbb.de
Telefon: 03334/818 77-10
Die IHK Ostbrandenburg empfiehlt, sämtliche Ausfälle, Nachteile und Schäden zu dokumentieren. Nur so können zügig mögliche Entschädigungen oder Hilfen erhalten werden. Zudem wird empfohlen, sofort beim zuständigen Finanzamt Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie Billigkeitsmaßnahmen zu stellen.
Gehaltszahlung bei Quarantäne von Mitarbeitenden
Der Verdienstausfall wird von der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) geleistet. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich die Entschädigungshöhe nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt.
Als Arbeitgeber wenden Sie sich an das Gesundheitsamt des Landkreises:
Landkreis Barnim
Gesundheitsamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Tel.03334/214-1601
Im Fall einer durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne können Unternehmer eine Entschädigung nach dem Infektions-schutzgesetz (IfSG) erhalten. Ein Antrag auf diese Leistung sollte als Vorschuss nach §56 Abs.12 IfSG beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfolgen. Neben dem Antrag werden entsprechende Nachweise wie die BWA vom Vorjahr, ggf. Einkommenssteuernachweise aus dem Vorjahr, die Dokumentation nicht gedeckter Betriebsaufwendungen und Ihre Bankverbindung nötig.
Bundesanstalt für Arbeit (BA) – Kurzarbeitergeld
Der Deutsche Bundestag hat am 13.03.2020 aufgrund der Ausweitung des Corona-Virus im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 01.03.2020 erleichtert. Darunter fällt auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Kurzarbeit bedeutet konkret: Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Es existieren verschiedene Möglichkeiten, die Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit zu gestalten. Welche das Unternehmen wählt, je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation, ist entscheidend für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denkbar ist die tägliche Reduzierung der Arbeitszeit ebenso wie die Freistellung an vollständigen Tagen. Wird die Arbeitszeit auf diese Weise insgesamt um 50 Prozent gekürzt, zahlt das Unternehmen einen Kurzlohn von 50 Prozent weiter. Den Verdienstausfall der übrigen 50 Prozent fängt die BA durch das Kurzarbeitergeld zu einem großen Teil ab. Erachtet es ein Unternehmen für notwendig, Kurzarbeit einzuführen, muss es im ersten Schritt eine Anzeige der Kurzarbeit bei der BA erstatten. Nach Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes sind sämtliche Unterlagen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Kurzarbeitergeld nötig sind, zusammen mit dem Antrag an die BA zu schicken. Anzeige und Antrag können nur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat eingereicht werden. Keinesfalls ist der betreffende Mitarbeiter selbst hierzu berechtigt. Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sind zwar Inhaber des Anspruches auf Kurzarbeitergeld, aber nicht legitimiert, den Anspruch gegenüber der BA oder im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Agentur für Arbeit, Standort Bernau
Heinersdorfer Straße 45, 16321 Bernau bei Berlin
0800 4 5555-00 (Arbeitnehmer)*
0800 4 5555-20 (Arbeitgeber)* *Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.
Agentur für Arbeit, Standort Eberswalde
Bergerstraße 30, 16225 Eberswalde
0800 4 5555-00 (Arbeitnehmer)*
0800 4 5555-20 (Arbeitgeber)* *Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.
Mo: 8:00 – 12:00 Uhr
Di: 8:00 – 12:00 Uhr
Mi: 8:00 – 12:00 Uhr
Do: 8:00 – 12:00 und 14:30 – 18:00 Uhr
Fr: 8:00 – 12:00 Uhr
sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
mehr unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-undqualifizierung.pdf?__blob=publicationFile
Bundesministerium für Finanzen
Folgende Maßnahmen sind geplant, um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern.
Die Finanzbehörden werden Stundungen von Steuerschulden gewähren.
Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
Die Voraussetzungen, um Steuervorauszahlungen anzupassen, werden erleichtert.
Ansprechpartner sind Ihre Sachbearbeiter im für Sie zuständigen lokalen Finanzamt.
Bundesministeriums für Wirtschaft
Kein gesundes Unternehmen soll in die Insolvenz gehen. Dafür ist ein Programm als Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte aufgelegt.
Telefonische Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft
Unternehmen: 030/18 61 51 515
Bürger und Bürgerinnen 030/18 61 56 187
KfW Programme
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Die KfW erleichtert die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg über Ihre Bank nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an ihre Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Die Sparkasse Barnim hilft mit Unterstützung der KfW und der Förderinstitute der Bundesländer mit Förderkrediten gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus.
Das Wichtigste jeweils in Kürze:
- KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre am Markt sind
Förderkredit ab 1% effektivem Jahreszins
bis zu 25 Mio. EUR für Investitionen und Betriebsmittel
für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
Corona: Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:
Risikoübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen
Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro
Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Hausbank oder Ihrem Finanzierungspartner!
- KfW-Kredit für Wachstum
Der Kredit dient der Digitalisierung und Innovation
für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung
für in- und ausländische Unternehmen mit einem Umsatz bis 2 Mrd. Euro
leichterer Kreditzugang, da die KfW einen Teil des Risikos trägt
Corona: Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:
temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung
Erhöhung der Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen auf 5 Mrd. Euro
Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70%
Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Hausbank oder Ihrem Finanzierungspartner!
- ERP-Gründerkredit – Universell
Zur Finanzierung von Neugründungen und zur Festigung, bis zu 5 Jahre nach Gründung im In- und Ausland
bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
Existenzgründung und Festigungen bis zu 5 Jahre nach Gründung
leichter Kreditzugang: KfW übernimmt einen Teil des Kreditrisikos
Corona: Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:
Risikoübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen
Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro
Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Hausbank oder Ihrem Finanzierungspartner!
Außerdem: KfW-Sonderprogramm für alle entsprechenden Unternehmen
Darüber hinaus wird die KfW je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungs-schwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.
Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten. Das bedeutet, dass im Hintergrund Hausbanken und Finanzierungspartnern übergeordnete Kreditmittel zur Absicherung und Weiterleitung bereitstellt. Diese Sonderprogramme tragen einen Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Unternehmen, die Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, sich an die Bürgschaftsbank des Landes Brandenburg zu wenden.
- Kfw Corona-Soforthilfe für Kleinst- und Soloselbstständige:
Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.
Weitere Infos:
Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH
Schwarzschildstr. 94 | 14480 Potsdam
Tel.: +49 331 64963-0
Fax: +49 331 64963-21
E-Mail: info@bb-br.de
Für Künstler und Selbständige der Kreativwirtschaft
Die Mehrheit der obengenannten Punkte gelten auch für Künstler und Selbständige der
Kreativwirtschaft.
Die Finanzbehörden werden Stundungen von Steuerschulden gewähren.
Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
Die Voraussetzungen, um Steuervorauszahlungen anzupassen, werden erleichtert.
Ansprechpartner sind Ihre Sachbearbeiter im für Sie zuständigen lokalen Finanzamt!
Auch die Regelungen für Kurzarbeitergeld treffen zu.
Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld beantragen
die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns im Falle der Kurzarbeit
Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden erstattet
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind
Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte!
Soforthilfen
Über die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) können Inhaber eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.
Beantragung erfolgt direkt bei der GVL!
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Telefon 030/48483-600
Ausfallhonorare
Ausfallhonorare sind in den individuellen Vertragsbedingungen geregelt, das gilt auch für mündliche oder SMS/WhatsApp usw. geschlossene Vereinbarungen
staatliche Entschädigungszahlungen gibt es aktuell nicht
erbrachte Teilleistungen können anteilig abgerechnet werden
Fördermittel und laufende Projekte
Für geförderte, jedoch abgesagte Reisen bzw. Projekte gibt es keine allgemeingültigen Regelungen, diese werden jedoch erwartet. Auch hier gilt die Empfehlung der gründlichen Dokumentation!
Quarantäne
Hier greift das Infektionsschutzgesetz. Der Verdienstausfall wird von der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) geleistet. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich die Entschädigungshöhe nach dem ausgefallenen Entgelt. Als Arbeitgeber müssen Sie die Entschädigung auszahlen und erhalten sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Entsprechend können Sie als Selbständiger ebenfalls den Verdienstausfall beantragen. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt.
Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt des Landkreises Barnim:
Landkreis Barnim
Gesundheitsamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Tel. 03334/214-1601
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