1. Warum soll ich Mitglied der Ersten Bernauer Braugenossenschaft werden?
Die Erste Bernauer Braugenossenschaft wird mit dem Ziel gegründet, die in Bernau seit vielen Jahrhunderten bestehende Bierbrautradition wieder zu beleben. Zu diesem Zweck wird eine Brauanlage in Bernau errichtet. Durch Kurse und Veranstaltungen wird das Brauwesen in Bernau weiter gefördert. Die Braugenossenschaft wird Bierprodukte nach traditionellen Bernauer Rezepten herstellen und diese in der Region Niederbarnim vertreiben. Bei Veranstaltungen, wie dem Hussitenfest, wird die Bernauer Braugenossenschaft mit eigenen Produkten vertreten sein. Jeder Braugenosse kann sich aktiv an den Veranstaltungen der Baugenossenschaft und an der Produktfindung beteiligen.
Bernau soll wieder Bierstandort werden!
Die notwendige Investition soll durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen durch Bernauer Bürger und weitere Interessierte auf breite Schultern verteilt werden.
2. Wer kann Braugenosse werden?
Braugenosse kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und Handelsgesellschaften werden. Ein persönlicher Bezug zur Stadt Bernau ist nicht erforderlich.
3. Wie werde ich Braugenosse?
Braugenosse wird man durch eine schriftliche Beitrittserklärung zur „Ersten Bernauer Baugenossenschaft“. Diese Beitrittserklärung ist für juristische Personen durch die Vertretungsberechtigten abzugeben. Über die Zulassung zum Beitritt entscheidet der Vorstand.
3.1. Wann kann ich Braugenosse werden?
Die Erste Bernauer Braugenossenschaft wird am 23. Mai 2016 in Bernau gegründet. Nach der Gründung der Genossenschaft ist der Eintritt durch schriftliche Erklärung möglich. Die Beitrittserklärung ist bei dem neu gewählten Vorstand abzugeben. Das Mitglied erhält eine Beitrittsurkunde auf dem das Datum des Beitritts und der Umfang des Geschäftsanteils vermerkt ist.
4. Wie viel kostet die Aufnahme?
Bei der Aufnahme in die Genossenschaft ist durch den Antragsteller eine Eintrittsgebühr von 50 € zu zahlen. Diese Eintrittsgebühr wird nicht erstattet.
5. Wie viel Genossenschaftsanteile können erworben werden?
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist es erforderlich, mindestens ein Genossenschaftsanteil in Höhe von 50 € zu erwerben. Darüber hinaus können beliebig viele weitere Anteile in 50 € Schritten erworben werden. Die Anzahl der Genossenschaftsanteile entscheidet über die Gewinnbeteiligung.
6. Kann ich aus der Genossenschaft wieder austreten?
Aus der Genossenschaft kann jeder Braugenosse wieder austreten. Der Austritt aus der Genossenschaft ist durch Kündigung zu erklären. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Nach Ermittlung des Jahres-Abschluss werden die Genossenschaftsanteile wieder ausgekehrt. Es ist ebenfalls möglich, die Genossenschaftsanteile auf andere Genossen zu übertragen. Eine Übertragung an Personen außerhalb der Genossenschaft ist nur möglich, wenn diese Personen der Genossenschaft beitreten. Genaueres wird durch die Satzung und durch die Geschäftsordnung bestimmt.
7. Was passiert mit meinen Anteilen, wenn die Genossenschaft in die Insolvenz gerät?
Im Falle einer Insolvenz ist eine Haftung durch die Satzung auf 50 € begrenzt. Weitere Haftungen werden nicht herangezogen.
Die bereits eingezahlten Geschäftsanteile nehmen an der Deckung von möglichen Verlusten teil. Für den Fall, dass Genossenschaftsanteile noch nicht voll eingezahlt wurden, wird die Einzahlung eingefordert. Grundlage dafür ist die Beitrittserklärung mit den hier vereinbarten Genossenschaftsanteilen.
8. Welche Rechte habe ich als Braugenosse?
Als Braugenosse bin ich automatisch Mitglied der Generalversammlung der Genossenschaft. Jeder Braugenosse hat das Recht, an den Beschlüssen und Wahlen der Genossenschaft teilzunehmen. Sollte die Genossenschaft mehr als 200 Mitglieder haben, hat jede natürliche Person das Recht, sich als Vertreter für die Vertreterversammlung wählen zu lassen. Jeder Braugenosse nimmt an der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung teil.
Jeder Braugenosse hat die Möglichkeit, in den Organen der Genossenschaft mitzuwirken. Welche Organe in der Genossenschaft gebildet werden, ist näher in der Satzung bestimmt und kann durch die Geschäftsordnung erweitert werden.
9. Welches Stimmrecht habe ich in der Genossenschaft?
Jeder Braugenosse hat unabhängig von seinen Geschäftsanteilen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Braugenossen übertragen werden.
10. Welche Dividende kann ich auf meine Genossenschaftsanteile erwarten?
Gemäß des Satzungsentwurfes ist vorgesehen, dass nach Abzug der gesetzlichen Rücklagen und der Gewinnrücklagen einen Ertrag von 4 % als Dividende in Form von Produkten der Genossenschaft gezahlt wird. Die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung können davon Abweichungen beschließen. In den ersten Jahren ist eine Dividendenauszahlung in Form von Geld nicht vorgesehen. Genaueres regelt die Satzung.