Der Verein -Stadtmitte e.V.- , Händler und Gewerbetreibende der Stadt Bernau laden die Bernauer und ihre Gäste zum Adventsshopping ein. In der Zeit vom 1. bis zum 24. Dezember 2019 steht jeden Tag ein super Angebot bereit. Ob es dabei um Weihnachtsgestecke, ein Stück Stolle, eine neue Brille, ein schönes Möbel, Schmuck und vieles vieles mehr geht, steht Ihnen frei. Das Angebot ist jeweils nur einen Tag gültig. Die Flyer liegen bei allen Beteiligten, der Touristinfo sowie im Rathaus aus. Wir wünschen Ihnen einen wunderbaren Einkauf und eine schöne Weihnachtszeit.

PS. schreiben Sie uns gern, wie es Ihnen gefallen hat. Auch wenn Sie im Verein mitmachen wollen.

Mit dabei sind:

  • KaffeHaus Jeanette
  • Blumeneck Brondke
  • Weege Hörakustik
  • Buchhandlung Schatzinsel
  • Suns Sonnenstudio
  • Brillenstudio Reusner
  • Beautiynails
  • Wohnorama
  • Zweirad-Profi
  • Figur Lounge Monalisa
  • Café Mühle
  • Sparkasse Bernau
  • EP Werner
  • Lederwaren Radtke
  • Juwelier Hinz
  • Möbelfrisch der Möbeldoktor
  • Ballettschule
  • Dein Stoffladen
  • Henkerhaus
  • Kreisverkehrswacht Barnim e.V.
Plakat zum Bernauer Adventskalender

AG Zehdenick

AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18)

Wer als Selbständiger und Unternehmer viel mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, gerät auf Grund der vielen Fahrkilometer öfter in Geschwindigkeitskontrollen oder Abstandskontrollen.

Bei festgestellten Verstößen droht dann schnell ein Fahrverbot, welches für das Unternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein kann.

Um diese für den Fahrzeugführer oder für den Unternehmer zu vermeiden, lohnt sich manchmal eine Überprüfung des erlassenen Bußgelbescheides und insbesondere eine Überprüfung des die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellenden Messverfahrens.

Hier ist mittlerweile eine Vielzahl von Messgeräten im Einsatz. Das Amtsgericht Zehdenick hatte unter dem Aktenzeichen: AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18) in seiner Entscheidung über die Richtigkeit einer vorgenommenen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21 P zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Lasermessung, die der das Gerät bedienende Beamte sofort abliest und der jeweilige Betroffene sofort angehalten wird. Ein sog. „Blitzerfoto“ wird nicht angefertigt.

Die Frage der Verwertbarkeit der gegenständlichen Lasermessung hängt daher ausschließlich davon ab, ob der Messwert definitiv dem Fahrzeug des Betroffenen zugeordnet werden kann. Eine diesbezügliche Bewertung setzt die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes und daraus resultierend die korrekte Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests voraus.

Da das Messgerät RIEGL FG 21 P beim Messverfahren kein Bildbeweis gefertigt wird, kommt es ausschließlich auf die richtige Handhabung des Gerätes durch den Messbeamten an. Das beginnt nicht erst mit Vornahme der Messung, sondern es ist auch entscheidend, dass der Messbeamte das Messgerät korrekt aufstellt und die nach der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests korrekt ausführt. Dies ist grundsätzlich erst in der Verhandlung durch Befragung des Messbeamten möglich.

Bei dem Messgerät RIEGL FG 21 P sind laut Bedienungsanleitung folgende Tests vorab zu durchlaufen:

1. Selbsttest

2. Displaytest

3. Aligntest

4. Nulltest

Hier ist immer wieder erkennbar, dass die Messbeamten die korrekte Funktionsweise des Messgerätes und die vor Beginn der Messung erforderlichen Gerätetests nicht ordnungsgemäß erläutern können. Sofern aber der Messbeamte diese Ausführungen dem Gericht gegenüber nicht korrekt vornehmen kann, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Messbeamte das Gerät fehlerhaft bediente und somit das Messergebnis nicht verwertet werden darf. Das Gericht stellt in diesen Fällen das Verfahren ein. So auch das AG Zehdenick.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Verfall von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Rechtsanwältin Katrin Hellmund von der Kanzlei Schmidt erklärt, was es damit auf sich hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer weiteren Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) mit bisher üblichen pauschalen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen befasst. Rechtsanwältin Katrin Hellmund von der Kanzlei Schmidt in Bernau erklärt die Zusammenhänge.

Unwirksame Verfalls- und Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer weiteren Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) mit bisher üblichen pauschalen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen befasst, worin es z.B. heißt, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von (z.B.) drei Monaten geltend gemacht werden“.

Das BAG erklärte eine solche pauschale Verfallsklausel nun für unwirksam, da sie ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, also auch Ansprüche auf den seit dem 01.01.2015 garantierten Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohn-gesetz (MiLoG). § 3 MiLoG wiederum enthält die Regelung, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind.

Wird nun vom Arbeitgeber eine vorformulierte Verfallsklausel in einem Arbeitsvertrag eingebracht, handelt es sich dabei zumeist um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Damit die AGB wiederum wirksam sind, müssen sie klar und verständlich sein. Das BAG hat pauschale Verfallsklauseln ohne die sog. Mindestlohnausnahme für intransparent und insofern für eben nicht klar und verständlich erklärt. Eine solche Klausel sei unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden wäre.

So hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub gefordert. Dieser berief sich auf die vereinbarte pauschale Verfallsklausel und war der Ansicht, der Urlaubsab-geltungsanspruch wäre verfallen, weil er nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Weil die vereinbarte Ausschlussklausel den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen hatte, könne diese Klausel auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, so das BAG. Es hielt die Klausel für nicht vereinbar mit dem Transparenzgebot.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln (in Arbeitsver-trägen nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015) den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen müssen, anderenfalls diese unwirksam sind.

Verfall von Urlaubsansprüchen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt:


Danach verfällt der Mindesturlaub eines Arbeitnehmers von vier Wochen im Jahr nicht allein deshalb am Jahresende, weil der Arbeitnehmer womöglich keinen Urlaub beantragt hat. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn er zuvor vom Arbeitgeber über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insofern nunmehr klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass sein Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfallt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.


Mit der Vorgabe des EuGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 war die Überlegung verbunden, dass ein bezahlter Urlaub von mindestens vier Wochen im Jahr für jeden Arbeit-nehmer sicherzustellen ist. Dies führt soweit, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entsprechend auszulegen ist. Dieser sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Der Verfall kann nach der Auslegung der o.g. Entscheidungen insofern nur eintreten, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zum Urlaubsantritt aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt.

Quelle: Kanzlei Schmidt

Die Künstlerin Britta Bastian stellt ihre Werke in der Kanzlei von Carsten Schmidt aus. Der kunstbegeisterte Rechtsanwalt führt regelmäßig Ausstellungen durch. Diesmal stellt Britta Bastian, die ihre „Hof-Galerie“ im kleinen Dörfchen Bebersee im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin hat, aus.

Die Ausstellung „Märkische Landschaften“ wird in der Kanzlei noch mehrere Wochen zu sehen sein. Der Besucher wird sich an wunderschönen Landschaften erfreuen. Die Bilder in der Kanzlei sind nur ein Teil ihrer Werke. Wer mehr sehen möchte kann, besucht die Galerie in Bebersdorf, die von Anfang Mai bis Ende September jeden Sonntag geöffnet hat.

Begleitet wurde die Eröffnung von 2 wundervollen Musikern. Sie bereicherten die Eröffnung der Ausstellung.

Verwaltungsgericht Frankfurt/ Oder hebt Trinkwasseranschlussbeitragsbescheide des NWA vom Juni 2015 auf.

(Urteile vom 25.01.2019, Az: VG 5 K 1250/15 und VG 5 K 1421/15)

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in 16348 Wandlitz, OT Schönwalde. Mit Datum vom 02.Juni 2015 wurde der Kläger durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Niederbarnim (NWA) zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag herangezogen. Das Grundstück war bereits im Jahr 1995 an die Trink- und Abwasseranlage angeschlossen worden.

Der NWA, der schon seit dem 26.10.1992 über eine Betragssatzung verfügte, hatte im Rahmen der Rekommunalisierung sämtliche Hauptleitungen in den Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Schönwalde und Wandlitz von der damaligen MWA-GmbH, in welcher der Bestand des ursprünglichen VEB WAB aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995 übernommen. Im Jahr 2015 wurde der Kläger dann durch den NWA zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag für den zu diesem Zeitpunkt seit 20 Jahren bestehenden Trinkwasseranschluss herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat in den zitierten Urteilen die Rechtswidrigkeit der Anschlussbeitragsbescheide festgestellt. Die Anwendung der Satzung des NWA über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen vom 12. April 2011 verstoße gegen das Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung. Für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des NWA und der Verband hat bereits in seinen ersten — zwar unwirksamen —- Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Sonst wäre ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen. Soweit der Verband einwendet, erst zu einem späteren Zeitpunkt selbst Eigentum an der Erschließungsanlage erlangt zu haben, kommt es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts darauf nicht an, da nach der Satzung für die Beitragspflicht lediglich die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine Ver- und Entsorgungsanlage Voraussetzung sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Jahr 2005 die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten. Daran ändere auch der Beitritt der Gemeinde Zerpenschleuse zum NWA nichts, weil durch diesen Beitritt eine neue Versorgungsanlage mit neuer Beitragspflicht nicht entstanden ist, sodass der Klage stattzugeben war.

Hussitenfest 2019

Alkoholverbot auf dem Festplatz beachten!

Liebe Besucher des Hussitenfestes,

Hussitenfest die Vorbereitungen

Hussitenfest die Vorbereitungen

unsere Anregungen an die Stadtverwaltung Bernau zur Überprüfung ihrer geltenden Stadtordnung blieben bislang leider ohne Erfolg. Daher weist die Kanzlei Schmidt darauf hin, dass es nach der geltenden Stadtordnung der Stadt Bernau verboten ist, auf dem Festgelände (Stadtpark und Spielplatz Bürgermeisterstraße) „Alkohol zu konsumieren, oder sich zum Zwecke des Alkoholgenusses niederzulassen. Alkohol im Sinne dieser Vorschrift sind jegliche Getränke mit einem Ethanolgehalt von mindestens 1,0 % zu verstehen.“ Wer während des Hussitenfestes Alkohol konsumieren möchte, muss frühzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung stellen. Der Alkoholkonsum ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung ist nach § 4 (2) der Stadtordnung mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € zu belegen. Bei ca. 22.000 Besuchern könnte die Stadtkasse somit zusätzlich um bis zu 11 Mio. € gefüllt werden. Für diejenigen, die sich an der Sondereinnahme der Stadt nicht beteiligen wollen, haben wir ein Antragsformular beigefügt. Antragsteller ist nach der Stadtordnung jeder Besucher! Bei bis zu 22.000 zu erwartenden Anträgen sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, Anträge auch für Ihre Gäste zu stellen. Ansonsten dürfen diese ausschließlich alkoholfreie Getränke trinken.


An die Stadt Bernau bei Berlin
-Ordnungsangelegenheiten-
Zepernicker Chaussee 45
16321 Bernau

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich, als Besucher des Hussitenfestes, einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 „Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (Stadtordnung)“.

Dieser bezieht sich auf mein Vorhaben, mich im Rahmen des 28. Hussitenfestes Bernau vom 14.06. – 16.06.2019 zu den Veranstaltungszeiten, zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein oder sonstiger alkoholischer Getränke im Sinne des §2 Abs. 2 der Stadtverordnung einschließlich Medikamente in flüssiger Darreichungsform (z.B. Hustensaft), im Stadtpark und auf dem Geländes des Spielplatzes in der Bürgermeisterstraße niederzulassen (vgl. § 2 Abs. 1 Stadtverordnung).

Mit freundlichen Grüßen