Vorstellung unserer Partner und interessanter Seiten

Der Verein -Stadtmitte e.V.- , Händler und Gewerbetreibende der Stadt Bernau laden die Bernauer und ihre Gäste zum Adventsshopping ein. In der Zeit vom 1. bis zum 24. Dezember 2019 steht jeden Tag ein super Angebot bereit. Ob es dabei um Weihnachtsgestecke, ein Stück Stolle, eine neue Brille, ein schönes Möbel, Schmuck und vieles vieles mehr geht, steht Ihnen frei. Das Angebot ist jeweils nur einen Tag gültig. Die Flyer liegen bei allen Beteiligten, der Touristinfo sowie im Rathaus aus. Wir wünschen Ihnen einen wunderbaren Einkauf und eine schöne Weihnachtszeit.

PS. schreiben Sie uns gern, wie es Ihnen gefallen hat. Auch wenn Sie im Verein mitmachen wollen.

Mit dabei sind:

  • KaffeHaus Jeanette
  • Blumeneck Brondke
  • Weege Hörakustik
  • Buchhandlung Schatzinsel
  • Suns Sonnenstudio
  • Brillenstudio Reusner
  • Beautiynails
  • Wohnorama
  • Zweirad-Profi
  • Figur Lounge Monalisa
  • Café Mühle
  • Sparkasse Bernau
  • EP Werner
  • Lederwaren Radtke
  • Juwelier Hinz
  • Möbelfrisch der Möbeldoktor
  • Ballettschule
  • Dein Stoffladen
  • Henkerhaus
  • Kreisverkehrswacht Barnim e.V.
Plakat zum Bernauer Adventskalender

AG Zehdenick

AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18)

Wer als Selbständiger und Unternehmer viel mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, gerät auf Grund der vielen Fahrkilometer öfter in Geschwindigkeitskontrollen oder Abstandskontrollen.

Bei festgestellten Verstößen droht dann schnell ein Fahrverbot, welches für das Unternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein kann.

Um diese für den Fahrzeugführer oder für den Unternehmer zu vermeiden, lohnt sich manchmal eine Überprüfung des erlassenen Bußgelbescheides und insbesondere eine Überprüfung des die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellenden Messverfahrens.

Hier ist mittlerweile eine Vielzahl von Messgeräten im Einsatz. Das Amtsgericht Zehdenick hatte unter dem Aktenzeichen: AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18) in seiner Entscheidung über die Richtigkeit einer vorgenommenen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21 P zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Lasermessung, die der das Gerät bedienende Beamte sofort abliest und der jeweilige Betroffene sofort angehalten wird. Ein sog. „Blitzerfoto“ wird nicht angefertigt.

Die Frage der Verwertbarkeit der gegenständlichen Lasermessung hängt daher ausschließlich davon ab, ob der Messwert definitiv dem Fahrzeug des Betroffenen zugeordnet werden kann. Eine diesbezügliche Bewertung setzt die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes und daraus resultierend die korrekte Durchführung der vorgeschriebenen Gerätetests voraus.

Da das Messgerät RIEGL FG 21 P beim Messverfahren kein Bildbeweis gefertigt wird, kommt es ausschließlich auf die richtige Handhabung des Gerätes durch den Messbeamten an. Das beginnt nicht erst mit Vornahme der Messung, sondern es ist auch entscheidend, dass der Messbeamte das Messgerät korrekt aufstellt und die nach der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests korrekt ausführt. Dies ist grundsätzlich erst in der Verhandlung durch Befragung des Messbeamten möglich.

Bei dem Messgerät RIEGL FG 21 P sind laut Bedienungsanleitung folgende Tests vorab zu durchlaufen:

1. Selbsttest

2. Displaytest

3. Aligntest

4. Nulltest

Hier ist immer wieder erkennbar, dass die Messbeamten die korrekte Funktionsweise des Messgerätes und die vor Beginn der Messung erforderlichen Gerätetests nicht ordnungsgemäß erläutern können. Sofern aber der Messbeamte diese Ausführungen dem Gericht gegenüber nicht korrekt vornehmen kann, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Messbeamte das Gerät fehlerhaft bediente und somit das Messergebnis nicht verwertet werden darf. Das Gericht stellt in diesen Fällen das Verfahren ein. So auch das AG Zehdenick.


Wer kennt sie nicht, die Sonnenbrille. Zum Teil Modeutensil aber zum großen Teil als Sonnenschutz für die Augen getragen. Sind Gerüchte um die Sonnenbrille, wie z.B. dunkle Brille = hoher Schutz wahr?

Unser Partner Brillenstudio Reusner informiert:

Dunkle Brille -> hoher Schutz?
Ja die Tönung der Brille schützt die Augen vor Blendung. Aber Achtung besitzt die Brille keinen UV-Schutz kann es für die Augen gefährlich werden.
Warum? Durch die Dunkelheit erweitern sich die Pupillen und somit kommt mehr Licht in die Augen. Auch im Schatten sind durch Reflektionen hohe Werte an UV-Licht zu verzeichnen.
Fragen Sie ihren Optiker beim Kauf einer Sonnenbrille unbedingt nach einem UV-Schutzfilter!

Verhindert das Tragen einer Sonnenbrille die positiven Effekte des Sonnenlichtes für den Menschen?
Nein, das Spektrum das für den Biorhytmus des Menschen verantwortlich ist, gelangt durch die Gläser und wird wie gewohnt aufgenommen,

Schadet langes Tragen einer Sonnenbrille den Augen?
Wer seine Sonnenbrille vom Optiker mit 100% UV-Schutz anfertigen lässt und diese an sonnigen Tagen trägt, tut seinen Augen Gutes. Gerade im Hochgebirge, am Wasser und am Strand sorgt die gut angemessene Sonnenbrille für blendfreie Sicht und der UV-Filter schützt die Augen. Wichtig zu wissen, Schäden durch Sonnenlicht treten meist schleichend auf und werden so erst Jahre später bemerkt.

Auch für Kinderaugen ist es wichtig Brillen mit UV-Schutz zu tragen.
Viele Eltern bemühen sich, die Sonne von direkter Einstrahlung auf die Haut, durch entsprechende Kleidung zu hindern. Bitte denken Sie auch an die Kinderaugen. Auch diese sollten vor zu hellem Sonnenlicht und UV-Strahlung geschützt werden. Kinderaugen reagieren empfindlicher auf die Belastung durch UV-Strahlen.





Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Verfall von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Rechtsanwältin Katrin Hellmund von der Kanzlei Schmidt erklärt, was es damit auf sich hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer weiteren Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) mit bisher üblichen pauschalen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen befasst. Rechtsanwältin Katrin Hellmund von der Kanzlei Schmidt in Bernau erklärt die Zusammenhänge.

Ein Sommerangebot vom Brillenstudio Reusner

Bis zum 31.08.2019, bis zu 100 Euro geschenkt beim Kauf einer neuen Einstärken- oder Gleitsichtbrille, je nach Einkaufswert. Dazu die Gutscheine ausdrucken und damit zum Brillenstudio Reusner. 2 x in Bernau: Ladeburger Chaussee 73 und Berliner Straße 69


Alle Sonnenbrillen ohne Sehstärke 20% reduziert

Dieses Angebot gilt bis zum 31.05.2019

Unwirksame Verfalls- und Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer weiteren Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) mit bisher üblichen pauschalen Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen befasst, worin es z.B. heißt, dass „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von (z.B.) drei Monaten geltend gemacht werden“.

Das BAG erklärte eine solche pauschale Verfallsklausel nun für unwirksam, da sie ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, also auch Ansprüche auf den seit dem 01.01.2015 garantierten Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohn-gesetz (MiLoG). § 3 MiLoG wiederum enthält die Regelung, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind.

Wird nun vom Arbeitgeber eine vorformulierte Verfallsklausel in einem Arbeitsvertrag eingebracht, handelt es sich dabei zumeist um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Damit die AGB wiederum wirksam sind, müssen sie klar und verständlich sein. Das BAG hat pauschale Verfallsklauseln ohne die sog. Mindestlohnausnahme für intransparent und insofern für eben nicht klar und verständlich erklärt. Eine solche Klausel sei unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden wäre.

So hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub gefordert. Dieser berief sich auf die vereinbarte pauschale Verfallsklausel und war der Ansicht, der Urlaubsab-geltungsanspruch wäre verfallen, weil er nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Weil die vereinbarte Ausschlussklausel den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen hatte, könne diese Klausel auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, so das BAG. Es hielt die Klausel für nicht vereinbar mit dem Transparenzgebot.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln (in Arbeitsver-trägen nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015) den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen müssen, anderenfalls diese unwirksam sind.

Verfall von Urlaubsansprüchen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt:


Danach verfällt der Mindesturlaub eines Arbeitnehmers von vier Wochen im Jahr nicht allein deshalb am Jahresende, weil der Arbeitnehmer womöglich keinen Urlaub beantragt hat. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn er zuvor vom Arbeitgeber über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insofern nunmehr klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass sein Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfallt, wenn er den Urlaub nicht nimmt.


Mit der Vorgabe des EuGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 war die Überlegung verbunden, dass ein bezahlter Urlaub von mindestens vier Wochen im Jahr für jeden Arbeit-nehmer sicherzustellen ist. Dies führt soweit, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) entsprechend auszulegen ist. Dieser sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Der Verfall kann nach der Auslegung der o.g. Entscheidungen insofern nur eintreten, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zum Urlaubsantritt aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt.

Quelle: Kanzlei Schmidt