AG
Zehdenick
AZ: 41 OWi
3427 Js-OWi 33607/18 (191/18)
Wer als
Selbständiger und Unternehmer viel mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, gerät auf
Grund der vielen Fahrkilometer öfter in Geschwindigkeitskontrollen oder
Abstandskontrollen.
Bei
festgestellten Verstößen droht dann schnell ein Fahrverbot, welches für das
Unternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein kann.
Um diese für
den Fahrzeugführer oder für den Unternehmer zu vermeiden, lohnt sich manchmal
eine Überprüfung des erlassenen Bußgelbescheides und insbesondere eine
Überprüfung des die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellenden
Messverfahrens.
Hier ist
mittlerweile eine Vielzahl von Messgeräten im Einsatz. Das Amtsgericht Zehdenick
hatte unter dem Aktenzeichen: AZ: 41 OWi 3427 Js-OWi 33607/18 (191/18) in
seiner Entscheidung über die Richtigkeit einer vorgenommenen Messung mit dem
Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21 P zu entscheiden. Dabei handelt es sich
um eine Lasermessung, die der das Gerät bedienende Beamte sofort abliest und
der jeweilige Betroffene sofort angehalten wird. Ein sog. „Blitzerfoto“ wird
nicht angefertigt.
Die Frage der
Verwertbarkeit der gegenständlichen Lasermessung hängt daher ausschließlich
davon ab, ob der Messwert definitiv dem Fahrzeug des Betroffenen zugeordnet
werden kann. Eine diesbezügliche Bewertung setzt die ordnungsgemäße Funktion
des Messgerätes und daraus resultierend die korrekte Durchführung der
vorgeschriebenen Gerätetests voraus.
Da das
Messgerät RIEGL FG 21 P beim Messverfahren kein Bildbeweis gefertigt wird,
kommt es ausschließlich auf die richtige Handhabung des Gerätes durch den
Messbeamten an. Das beginnt nicht erst mit Vornahme der Messung, sondern es ist
auch entscheidend, dass der Messbeamte das Messgerät korrekt aufstellt und die
nach der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests korrekt ausführt.
Dies ist grundsätzlich erst in der Verhandlung durch Befragung des Messbeamten
möglich.
Bei dem
Messgerät RIEGL FG 21 P sind laut Bedienungsanleitung folgende Tests vorab zu
durchlaufen:
1. Selbsttest
2. Displaytest
3. Aligntest
4. Nulltest
Hier ist immer wieder erkennbar, dass die Messbeamten die korrekte Funktionsweise des Messgerätes und die vor Beginn der Messung erforderlichen Gerätetests nicht ordnungsgemäß erläutern können. Sofern aber der Messbeamte diese Ausführungen dem Gericht gegenüber nicht korrekt vornehmen kann, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Messbeamte das Gerät fehlerhaft bediente und somit das Messergebnis nicht verwertet werden darf. Das Gericht stellt in diesen Fällen das Verfahren ein. So auch das AG Zehdenick.