Finanzierungsvereinbarung geschlossen

Der 10-Minuten-Takt für die S-Bahnlinie 2 wird seit vielen Jahren partei- und fraktionsübergreifend von der Bernauer Kommunalpolitik und der Stadtverwaltung beim Land Brandenburg eingefordert. Umso erfreulicher ist daher die Nachricht, dass die Länder Brandenburg und Berlin eine Finanzierungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn über insgesamt 35 Infrastrukturmaßnahmen unterzeichnet haben – dazu gehört auch der Ausbau der Strecke zwischen Bernau und Buch.

Bürgermeister André Stahl erklärt dazu:
„Das ist heute eine wirklich gute Nachricht für Bernau und die ganze Region. Über Jahre haben sich Politikerinnen und Politiker aller Ebenen für dieses Vorhaben eingesetzt, haben die Verwaltungen fachliche Stellungnahmen abgegeben, damit wir in die konkrete Umsetzung dieses wichtigen Infrastrukturvorhabens kommen. Unterstützt wurde dies von diversen Unterschriftensammlungen, die aus der Bevölkerung heraus initiiert wurden.
Ich freue mich sehr, dass nun endlich verbindlich festgehalten ist, dass auf der S-Bahnstrecke von und nach Bernau als einer der wichtigsten Strecken die Voraussetzungen für einen 10-Minuten-Takt geschaffen werden.
Der verkürzte Takt wird ganz sicher mehr Menschen dazu bewegen, auf die Bahn umzusteigen und somit auch einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten.“

Quelle; Stadt Bernau

 

Ab Mitte Mai Eberswalder Straße in zwei Richtungen befahrbar

Ab Mitte Mai soll die Eberswalder Straße in zwei Richtungen befahrbar sein. Damit dies umgesetzt werden kann, laufen ab Montag, dem 21. Februar erste Baumaßnahmen an. Die Straße wird während der rund dreimonatigen Bauphase halbseitig gesperrt.

Um den zu erwartenden Mehrverkehr fließend und sicher zu gestalten, wird die Eberswalder Straße an verschiedenen Stellen umgebaut: so erhält diese auf ganzer Länge einen so genannten „Radfahrschutzstreifen“ auf der – stadtauswärts gesehen – rechten Seite. Auf Höhe der einmündenden Straße „An der Plansche“ wird eine Mittelinsel entstehen, die Fußgängern das Überqueren der Eberswalder Straße erleichtert. Sie wird barrierefrei gestaltet und mit Blindenleitelementen ausgestattet. Der Übergang von der Eberswalder in die Pankstraße wird so gestaltet, dass ein Rechtsabbiegen in diese für alle Verkehrsarten möglich ist – dazu wird die Bordführung geändert.

An dieser Stelle wird zudem die Ampelschaltung so verändert, dass sie der zusätzlichen Abbiegemöglichkeit Rechnung trägt und die künftig  von Rüdnitz stadteinwärts Fahrenden ebenfalls ausreichend Zeit bekommen, die Kreuzung zu passieren. Am anderen Ende der Eberswalder Straße, beim Parkhaus „An der Waschspüle“, wird im Kreuzungsbereich eine – vorerst mobile – Ampel aufgestellt, die den Verkehr von und zur Achse August-Bebel-Straße/Börnicker Straße regelt. Die Stadt bittet alle vorübergehend betroffenen Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die kommenden Bauarbeiten in und an der Eberswalder Straße.

Quelle/Foto: Pressestelle/André Ullmann

Brückenabriss beginnt am 07.02.2022

Ab dem 07.02.2022 wird die Brücke über die Dranse zwischen Brahmsstraße und Osteroder Straße im Zusammenhang mit der dortigen Renaturierungsmaßnahme abgerissen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Überqueren der Dranse in diesem Bereich nicht möglich. Als Alternativen stehen die Verbindungen in Alt Zepernick sowie in der Gluckstraße/Gernroder Straße zur Verfügung.

Mit der Errichtung einer neuen Verbindung wird voraussichtlich im Mai dieses Jahres begonnen. Sie wird wie die bisher errichteten Geh- und Radwegbrücken in der Gemeinde mit einer Breite von 2,50 Meter hergestellt. Die Fertigstellung ist für Mitte Oktober 2022 vorgesehen. 

Im Bereich der Gluckstraße/Gernroder Straße wird der Durchlass ebenfalls durch einen Brückenneubau ersetzt und die Anbindung für Fußgänger und Radfahrer hergestellt. Die Nutzung für Fußgänger wird über einen provisorischen Durchlass gewährleistet. Beide Brücken werden als Geh-/Radwegbrücken hergestellt. Ein Befahren mit Fahrzeugen wird nicht möglich sein.

Quelle: Stadt Panketal

Alte Sorten und Raritäten vom VERN e. V.
Der VERN e.V. ist ein gemeinnütziger Verein (mit Sitz in der Uckermark/Greiffenberg) und kümmert sich um die Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt. In Vergessenheit geratene Sorten von Kulturpflanzen werden durch unsere Arbeit bewahrt und für die Allgemeinheit zugänglich gehalten. Mit Beginn des neuen Jahres ist auch das neue Compendium mit unserem Saat- und Pflanzgut Angebot für 2021 erschienen! Sie finden darin viele alte, seltene, fast vergessene und zum Teil vom Aussterben bedrohten Nutzpflanzen, wie die Kartoffel ‚Rosa Tannenzapfen‘, die Tomate ‚Goldene Königin‘, die Buschbohne ‚Zuckerspargel‘, den ‚Müncheberger Ölkürbis‘ oder den Salat ‚Prinz von Löwenstein‘.
In diesem Jahr bieten wir die Möglichkeit, Jungpflanzen zur Abholung im Frühjahr vorzubestellen. Bis zum 14.02.2021 können Sie Jungpflanzen ihrer Lieblingssorten aus unseren Sortenvielfalts- und Erhaltungsbeständen vorbestellen und im Frühjahr bei uns abholen

Zur Auswahl: Rund 100 Sortenraritäten von Tomate, Gurke, Kürbisse, Melonen, Zucchini, Paprika und Chili.

Kontakt: www.vern-ev.de; info@vern.de oder telefonisch 033334 70232

Das compendium kann hier als Pdf geladen werden: https://vern-ev.de/wp-content/uploads/Compendium-2021.pdf

Quelle/Foto Vern

Das Land Brandenburg hat Wort gehalten und nun den Zuwendungsbescheid für die Grundinstandsetzung bzw. Modernisierung der ersten sechs Schleusen am Finowkanal erteilt. Nachdem die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) und dem Zweckverband Region Finowkanal im November letzten Jahres unterzeichnet wurde, hat der Zweckverband nun auch den wichtigen Zuwendungsbescheid der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhalten. 

Was vor gut eineinhalb Jahren noch fast unmöglich schien, ist nun erreicht: Die Gesamtfinanzierung dieses großen, deutschlandweit einmaligen Pilotprojektes ist gesichert. Die Investitionskosten betragen rd. 41,6 Mio Euro. Mit dem Finanzierungsbeitrag des Bundes sind davon 50 % gesichert. Für die verbleibende Hälfte der Kosten bewilligte die ILB eine Zuwendung in Höhe von rd. 19,7 Mio Euro. 

Mit dieser Höchstförderung hat das Land Brandenburg einen wesentlichen Beitrag geleistet, um die Schiffbarkeit der Finowkanalschleusen in der Region der Wassertourismus Initiative Nord-brandenburg langfristig zu sichern. 

Brandenburgs Wirtschaftsminister Prof. Dr. Jörg Steinbach zu den erteilten Fördermitteln: „Die Schiffbarkeit der Wasserstraßen im Norden Brandenburgs ist die zentrale Voraussetzung für eine nachhaltige wassertouristische Entwicklung. Dies ist auch für die regionale Wirtschaft von großem Nutzen. Ich freue mich, dass wir mit der bewilligten Landesförderung einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können, dass der Finowkanal sein besonderes Potential als älteste, noch befahrbare künstliche Wasserstraße Deutschlands weiterentwickeln kann.“

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung, Landrat Daniel Kurth, dankt dem Land Brandenburg für die sehr konstruktive und verlässliche Zusammenarbeit. „Wir sind dankbar, dass wir – im wahrsten Sinne des Wortes – auf die Fördermittel des Landes Brandenburg bauen können. Ein Pilotprojekt dieser Dimension ist nur mit vereinten Kräften zu stemmen. Ich freue mich auf eine weiterhin so konstruktive Zusammenarbeit von Bund, Land und Zweckverband Region Finowkanal.“
Dieses wird auch durch den Amtsleiter des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Oder-Havel, Michael Scholz, bekräftigt. Das WSA begleitet das Vorhaben intensiv und steht mit dem Zweckverband bei allen Fragen in engem fachlichem Austausch. 

Der Zweckverband, unter Leitung des Verbandvorstehers Dr. Adolf Maria Kopp, wird nun in wenigen Monaten die ersten sechs Schleusen – Ruhlsdorf bis Wolfswinkel – vom Bund übernehmen. Nach deren Grundinstandsetzung sollen die verbleibenden sechs östlichen Schleusen folgen. Derzeit wird intensiv an der Genehmigungsplanung gearbeitet. Zielstellung des Verbandes ist es, im Herbst diesen Jahres die ersten Bauverträge abzuschließen. 

Die Kreisverwaltung mit Hauptsitz in Eberswalde ist für eine Vielzahl von Aufgaben zuständig. Dazu zählen unter anderem Bauaufsicht, Kommunalaufsicht, Schulverwaltung, Jugendamt, Grundsicherung, Bodenschutz, Gesundheitsamt, Strukturentwicklung und Katasteramt. 

Darüber hinaus hat sich der Landkreis zahlreiche freiwillige Aufgaben gegeben. So werden seit Jahren die Nachhaltigkeitsstrategie „Die Zukunft ist erneuer:bar“ und die Bildungsinitiative Barnim verfolgt.

Quelle Landkreis Barnim Foto  Julia Pollok

Hauptverwaltungsbeamter und Vereinsvorsitzender kann unbequemen Beitrag in einem Internetblog über wahre Tatsachen nicht untersagen lassen

Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 04.12.2020 – Aktenzeichen 1 U 47/20 (11 O 108/20 LG Frankfurt (Oder))

Hier der Link der damaligen Veröffentlichung: https://barnim-plus.de/strafanzeige-gegen-volkssolidaritaetsvorstaende-maechtig-die-linke-nedlin-und-huhn-wegen-schwerer-untreue

Der Verfügungskläger, ein Hauptverwaltungsbeamter, hat am 27.5.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Verfügungsbeklagten, einem Betreiber des Internetblogs „barnim-plus“, die Behauptung und Verbreitung weiter Teile eines Beitrags unter dem Titel „Strafanzeige gegen Volkssolidaritätsvorstände Mächtig (Die Linke), Nedlin und Huhn wegen schwerer Untreue“ untersagt werden sollte.

Das Brandenburgische OLG hat nun in seinem Hinweisbeschluss vom 04.12.2020 festgestellt: „Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers wird keinen Erfolg haben können. Das Landgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung in Ermangelung des Bestehens eines Verfügungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB abgelehnt. Denn es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Inhalten der Veröffentlichung vom 8.5.2020 um Tatsachenbehauptungen und – vereinzelte – wertende Äußerungen, die nach der im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotenen summarischen Prüfung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 3 vor § 916) das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers nicht erkennen lassen.“… „Die Überschrift „Strafanzeige gegen Volkssolidaritätsvorstände (…)“ und die Unterüberschrift „Strafanzeige gegen Volkssolidaritätsvorstände“ bezeichnen wahre Tatsachen.“

Im Folgenden:
… „Es stellt gleichfalls eine wahre Tatsache dar, dass allein der Verfügungskläger für den Verein im Januar 2020 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen dem Verein und Frau ________ unterzeichnet und es sich bei Frau ________ um eine gelernte Krankenpflegerin mit Bachelorabschluss im Gesundheits- und Pflegemanagement handelt, die durch den Vertragsschluss die Verantwortung für rund 100 Mitarbeiter im Jugendhilfe- und Behindertenbereich erlangt hat. Auch dieser Sachverhalt steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits als zutreffend außer Streit. Gleichfalls unstreitig ist, dass nach der Satzung des Vereins für Vertragsschlüsse die Vertragsunterzeichnung durch – grundsätzlich – zwei Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Damit enthält die diesbezügliche Passage der Veröffentlichung ebenfalls ausschließlich wahre Tatsachen, für die ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten nicht in Betracht kommt.

Ebenso trifft es in tatsächlicher Hinsicht zu, dass das im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarte Entgelt ein Entgelt der Entgeltgruppe 14, Stufe 3, TVöD übersteigt und lediglich das tarifliche Entgelt von den Landkreisen _____ und ______ als angemessenes Geschäftsführerentgelt bezeichnet worden ist. Der Verfügungskläger selbst hat dazu das Schreiben des Landkreises _____ vom 20.4.2020 (Bl. 293 d. A.) vorgelegt, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine an dieser Entgeltgruppe orientierte Vergütung als ortsüblich und angemessen angesehen werde. Nach der vom Verfügungsbeklagten vorgelegten E-Mail des Landkreises ________ vom 1.4.2020 (Bl. 531 d. A.), deren Existenz und Zugang der Verfügungskläger nicht in Abrede stellt, ist Gleiches auch von dort mitgeteilt worden. Soweit die diesbezügliche Passage der Veröffentlichung durch das Wort „problematisch“ mit einem wertenden Element eingeleitet wird, gibt dieses der Sachdarstellung nicht das Gepräge und ändert damit nichts daran, dass es sich um eine Darstellung wahrer Tatsachen handelt; ungeachtet dessen handelt es sich dabei um eine sehr zurückhaltende Bewertung, die die Grenze zu einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung bei weitem nicht erreicht und die in Abwägung mit den Belangen des Verfügungsklägers, der hier allein in dem Bereich seiner Sozialsphäre betroffen ist, dem Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden kann.

In gleicher Weise stellt es eine wahre Tatsache dar, dass nach § 3 Abs. 5 der Satzung des Vereins eine Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen an für den Verein tätige Personen untersagt ist. Dieser Text der Veröffentlichung gibt die genannte Satzungsbestimmung (Bl. 32 d. A.) zutreffend wieder. Dass ein Verstoß dagegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden kann, entspricht der Rechtslage zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler/Musil, AO, Stand Oktober 2020, § 55, Rn. 213; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel/Eifert, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Anh. § 51 AO, Rn. 229), weshalb diese Darstellung auch ungeachtet der Frage, ob es sich um eine – dann wahre – (Rechts-) Tatsache oder um eine Meinungsäußerung handelt, nicht untersagt werden kann.

Zu der darauf folgenden Darstellung, dass die unangemessene Vergütung zu einem Schaden des Vereins in Höhe von mindestens 25.000 € jährlich führe, erschließt sich aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung, dass damit die von den Landkreisen ______ und ______ vertretene Unangemessenheit der Geschäftsführervergütung gemeint ist. Dass eine Nichtübernahme von Kosten durch die Landkreise dazu führen würde, dass der Verein jährlich Kosten in Höhe von mindestens 25.000 € zu tragen hätte, stellt der Verfügungskläger nicht in Abrede; die diesbezügliche Berechnung im Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 4.6.2020 (Bl. 513 d. A.) bestreitet er nicht. Damit liegt auch hier die Darstellung einer wahren Tatsache vor, die von der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten gedeckt ist.“… „Zu der hinzugefügten Bemerkung, dass dem Verfügungskläger eine besondere Nähe zu der angestellten Geschäftsführerin nachgesagt werde, ist dem Verfügungskläger darin beizutreten, dass offensichtlich ein bloßes Gerücht weitergegeben wird. Allerdings kann der Verfügungsbeklagte sich diesbezüglich auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses (vgl. BGH NJW-RR 1988, 733, 734) berufen, da es im Hinblick auf die Tätigkeit des Verfügungsklägers als Vorstand des __________ e. V. von berechtigtem öffentlichen Interesse ist, ob die Person, mit der er einen Geschäftsführeranstellungsvertrag für den Verein geschlossen hat, in einem Verhältnis der persönlichen Nähe zu ihm steht. Auch insoweit kann mithin ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht bejaht werden. Es ist ebenfalls tatsächlich zutreffend, dass die früheren Vorstandsmitglieder H und S den Anstellungsvertrag mit der Geschäftsführerin _______ unter Hinweis auf ein satzungswidriges Zustandekommen mit Schreiben vom 6.4.2020 gekündigt und der am 29.4.2020 neu gewählte Vorstand in Kenntnis der erwähnten Äußerungen der Landkreise _______ und ______ die Kündigung rückgängig gemacht und das Geschäftsführeranstellungsverhältnis fortgeführt haben. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass dies so geschehen ist, weshalb die Veröffentlichung auch hier wahre Tatsachen zum Gegenstand hat, deren Unterlassung nicht verlangt werden kann.
Das gilt auch für die Darstellung, dass Mitarbeiter des Vereins im April in einem Brief an den Vorstand auf Geschäftsführungsfehler und fragwürdige Vertragsanbahnungen mit der F____ GmbH hingewiesen hätten. Der Verfügungskläger selbst hat das Schreiben von Vereinsmitarbeitern vom 8.4.2020 (Bl. 322 d. A.) vorgelegt, in dem solche Vorwürfe erhoben und die Vertragsanbahnung mit „der Firma F______“ angesprochen werden (Bl. 327 d. A.). Auch hier werden mithin wahre Tatsachen dargestellt, weshalb auch dieser Inhalt der Veröffentlichung nicht zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten führen kann. Soweit einleitend mit den Worten: „Dabei beeindruckte sie auch nicht, dass (…)“ eine wertende Formulierung verwandt worden ist, gibt diese der Darstellung nicht das Gepräge und ändert damit nichts daran, dass es sich um eine Tatsachendarstellung handelt, die nach ihrem – gegebenen – Wahrheitsgehalt zu bemessen ist.
Für den Folgesatz, dass die Geschäftsführerin _______ im März 2020 einen Arbeitsvertrag für den Verein mit der Schwiegertochter des Vorstandsmitglieds M_____ geschlossen habe, erschließt sich aus dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht, dass dies so nicht geschehen sein mag, weshalb insoweit auch ohne einen substantiierten Sachvortrag des Verfügungsbeklagten davon auszugehen ist, dass auch hier eine zutreffende Wiedergabe des Tatsachenstoffs vorliegt.

Die abschließend – wiederholte – Bemerkung, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit der Vorstände prüfe, führt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht zu einem Unterlassungsanspruch.

Nach alledem wird die Berufung des Verfügungsklägers in Ermangelung des Bestehens eines Verfügungsanspruchs zurückzuweisen sein, weshalb der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten deren Zurücknahme zu erwägen gibt.

Ab 04. Januar ist die BDG wieder unterwegs, um die ausgedienten Weihnachtsbäume einzusammeln

Die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH übernimmt auch in dieser Saison wieder die Sammlung und Entsorgung der Weihnachtsbäume. Sie beginnt am 04. Januar 2021 in Eberswalde, am 06. Januar in den Gemeinden Wandlitz und Panketal und am 05. Januar in Bernau. Ab dem 12. Januar werden die Gemeinde Ahrensfelde, das Amt Biesenthal-Barnim und die Stadt Werneuchen angefahren. Die Weihnachtsbäume in den Ämtern Joachimsthal und Britz-Chorin-Oderberg sowie in der Gemeinde Schorfheide werden ab 15. Januar eingesammelt.

Die Bäume werden nach der Sammlung zur thermischen Verwertung in das Holzheizkraftwerk nach Eberswalde gebracht. Mitgenommen werden daher nur Weihnachtsbäume ohne Dekoration, Lametta, Kunstschnee und Transportverpackungen. Bäume, die länger als drei Meter sind und einen Stammdurchmesser von mehr als 10 cm aufweisen, müssen an den Barnimer Recycling- und Wertstoffhöfen angeliefert werden.

Die Abholung erfolgt wie gewohnt an den öffentlichen Glascontainerstellplätzen der Gemeinden. Das Ablegen anderer Abfälle ist nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die verfolgt wird.

Die Webseite der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH www.kw-bdg-barnim.de und die BDG-MüllApp informieren über alle Termine und Abholplätze. Für Fragen steht auch die Kundenbetreuung unter 03334 526 200 zur Verfügung.

Quelle: Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH

Aktualisierte Auflistung der Bernauer Unternehmen

Ob Restaurant, Herrenausstatter oder Blumengeschäft – viele der Bernauer Gewerbetreibenden werden vom Corona-Lockdown mitten in der Vorweihnachtszeit hart getroffen. Wie schon im ersten Lockdown, sind viele der Geschäfte aber weiterhin erreichbar oder bieten neue Angebote, um den Kontakt zu ihren Kund*innen zu halten. Eine Auflistung der aktuellen Angebote und Kontaktdaten wurde von der BeSt Bernauer Stadtmarketing GmbH erarbeitet.

https://www.best-bernau.de/index/citymanagement/wirsindbernau/auflistung.html

Visualisierung der Unternehmensauflistung. Foto: BeSt.

Viele der Gewerbetreibenden versuchen durch neue Angebote, wie beispielsweise Abhol- und Lieferdienste den wirtschaftlichen Schaden durch den Lockdown zu verringern. Denn gerade die Tage vor den Feiertagen sind für viele Inhaberinnen die umsatzstärkste Zeit des Jahres. „Um die Gewerbetreibenden in dieser Situation zu unterstützen, haben wir bereits im Frühjahr eine Unternehmensauflistung auf www.bernauer-innenstadt.de eingerichtet. Für interessierte Kundinnen sind dort die Öffnungszeiten, Kontaktdaten und Angebote regionaler Unternehmen aufgearbeitet“, so Nils Lönnies, Citymanager der BeSt Bernauer Stadtmarketing GmbH. Die Auflistung wird fortlaufend bearbeitet und ergänzt. Eine Haftung, Gewährleistung oder Garantie für die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Inhalte kann nicht übernommen werden.

Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die BeSt unter Telefon (03338) 376590 oder E-Mail kontakt@best-bernau.de.

Quelle: BeSt Bernauer Stadtmarketing GmbH

Zur Aufzeichnung der ZDF-Sendung „Weihnachten mit dem Bundespräsidenten“ ist in Bernau einiges los.

Seit Freitag wird in der Kirche Sankt Marien in Bernau gewerkelt. Im Dunkeln kamen LKW vom ZDF und wurden entladen.

Die Bernauer fragten sich natürlich, was ist da in unserer Kirche los? ZDF LKW und Dienstautos in der Stadt, Straßen gesperrt. Ja die Menschen bereiten alles für „Weihnachten mit dem Bundespräsidenten in Bernau vor. Die Fragen die die Bernauer sich stellen sind natürlich, wie kommen wir zu der Ehre grad in Coronazeiten. Dürfen wir als Bernauer daran teilnehmen? Wenn ja, wie kommen wir zu Karten? Warum wird das nicht im Schloss Bellevue aufgeführt?
Möglich ist ja, das die Kirche Sankt Marien nur als hübsches Bild genutzt wird und leer bleibt. Denn es gibt ja Vorschriften die in der gesamten BRD und somit auch in Brandenburg und Bernau gelten. Das ist ja dann eine Ehre für unsere Stadt. Aber was für eine Stimmung kann in einer leeren Kirche aufkommen?

Wie wird das aber mit den Coronaregeln werden wenn die Kirche nicht leer bleibt?

Wo schlafen die Techniker und Sicherheitsleute? Gut es sind Dienstreisende.

Nur haben Gastwirte ja auf Grund der Vorschriften z.B. Angela Merkel Hausverbot erteilt. Essen darf nur zum Mitnehmen angeboten werden. Gilt dann das auch für die Beauftragten der öffentlich rechtlichen?

Wer kommt alles in unsere Stadt? Tritt evtl. ein Chor auf, womöglich aus Bernau.

Viele Fragen stellen sich uns Bernauer.

Kundenservice erreichbar über Telefon, Mail und Internet – Maßnahme zum Gesundheitsschutz – Versorgung mit Energie und Wasser sichergestellt

BERNAU BEI BERLIN. Ab Donnerstag (5. November) bleibt das Kundencentrum der Stadtwerke Bernau vorerst geschlossen. Der Kundenservice ist in dieser Zeit über Telefon und Internet erreichbar. „Die Dienstleistungen, die wir anbieten, sind systemrelevant: Strom, Wärme, Gas und Wasser müssen auch in Ausnahmesituationen jederzeit verfügbar sein. Daher treffen wir strenge Vorkehrungen zum Schutz unserer Mitarbeitenden und der Bevölkerung“, erläutert Bärbel Köhler, Geschäftsführerin der Stadtwerke Bernau. Auch während der Schließung des Kundencentrums für den Publikumsverkehr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtwerke Bernau erreichbar: telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 03338 / 61-399 und per E-Mail an kundencentrum@stadtwerke-bernau.de. „Rund um die Uhr können Anliegen außerdem über das Kundenportal erledigt werden“, erklärt Bärbel Köhler. Zählerstände mitteilen, den Abschlag anpassen, den eigenen Tarif einsehen und verwalten, einen Verbrauchscheck durchführen und die Rechnung online abrufen – das alles können Kunden nach einer Registrierung hier digital erledigen. Auf der Webseitewww.stadtwerke-bernau.dekönnen über den Preisrechner Tarife auch online abgeschlossen werden. 

„Als kommunales Unternehmen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen haben wir eine besondere Verantwortung für den Standort Bernau. Bei uns gelten hohe Sicherheitsstandards. So ist die Schließung des Kundencentrums eine reine Vorsichtsmaßnahme im Zuge der Corona-Pandemie“, sagt Bärbel Köhler. Die Mitarbeiter der Stadtwerke Bernau sind 365 Tage im Jahr für die Versorgung Bernaus mit Strom, Gas und Fernwärme sowie für den Betrieb der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Einsatz. „Und das sind sie auch in diesen Tagen. Wir sind für Ausnahmesituationen gut vorbereitet“, betont sie.

Quelle: Stadtwerke Bernau